Transportrecht

Recht haben: Verhandlungssache – Augen auf beim FOB-Geschäft!

Bei internationalen Handelsgeschäften wird häufig die Incoterm-Klausel „FOB“ verwendet. Bei Transportschäden ist oft unklar: Wer schloss den Frachtvertrag ab und ist gegenüber dem Spediteur anspruchsberechtigt?

Bernhard Kahl

Der Fall: Die Klägerin ist Transportversicherer. Ihre deutsche Versicherungsnehmerin importierte Motoren für die Heckklappen von Kraftfahrzeugen von einem Liefer­anten aus Hongkong. Die Sendung wurde per Luftfracht zum Flughafen Stuttgart und von dort aus zur Empfängerin befördert. Bei Ankunft der Sendung am Flughafen Stuttgart wurden Beschädigungen an einigen der Paletten festgestellt. Die Klägerin nahm den deutschen Spediteur G. W. GmbH & Co. KG auf Schadensersatz gerichtlich in Anspruch und meinte, ihre Versicherungsnehmerin, welche die Motoren bei dem Lieferanten in Hongkong käuflich erworben hatte, habe den deutschen Spediteur G. W. mit dem Lufttransport von Hongkong nach Stuttgart beauftragt. Daher hafte der Spediteur G. W. auf Schadensersatz. Der beklagte Spediteur vertrat den Standpunkt, er sei mit dem Transport nicht beauftragt worden, für die Beschädigung der Motoren hafte er nicht, er habe lediglich für den beauftragten Spediteur mit Sitz in Hongkong die Luftfrachtkosten gegenüber der Versicherungsneh­merin der Klägerin abgerechnet und eingezogen.

Die Rechtsprechung: Das OLG München wies die Klage des Transportversicherers in zweiter Instanz nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung ab (Urteil vom 12. Juli 2018, Az. 23 U 1884/17). Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, die Klägerin habe nicht beweisen können, dass ihre Versicherungsnehmerin den deutschen Spediteur G. W. mit der Ausführung des Lufttransportes der Sendung von Hong Kong noch Stuttgart beauftragte. Die Klägerin konnte keinen Transportauftrag an G. W. vorlegen. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Mitarbeiter der Ver­sicherungsnehmerin und des Spediteurs G. W. als Zeugen konnte einen geschäftlichen Kontakt mit dem Spe­diteur vor Beginn des Lufttransportes nicht bestätigen. ­Vielmehr sprach das Ergebnis der Beweisaufnahme eher dafür, dass der in Hong Kong ansässige Spediteur G. W. Ltd., der dem selben Konzern angehört wie der deutsche Spediteur G. W. GmbH & Co. KG, von dem Lieferanten oder der Versicherungsnehmerin mit dem Lufttransport beauftragt wurde. Auch der Umstand, dass die deutsche G. W. die Luftfrachtkosten an die Versicherungsnehmerin abrechnete, belege keinen in Deutschland abgeschlossenen Frachtvertrag. Die Abrechnung und Einziehung der Frachtkosten sei aufgrund der in den „Shipper’s Letter of Instructions“ enthaltenen Bemerkung „Freight Collect“ erfolgt.
Auch die Vereinbarung „FOB Hong Kong“ belege keinen Frachtvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und dem deutschen Spediteur G. W. – so das OLG München. In den Incoterms FOB sei zwar unter Ziffer A 3.a fest­gehalten, der Verkäufer habe gegenüber dem Käufer keine Verpflichtung, einen Beförderungsvertrag abzuschließen. Wenn es der Käufer aber verlange oder es in der Handelspraxis üblich sei, könne der Verkäufer zu üblichen Bedingungen den Beförderungsvertrag auf Gefahr und Kosten des Käufers abschließen.

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Praxistipp: Wenn Verkäufer und Käufer im Handelsgeschäft die Lieferkondition „FOB“ vereinbaren, sollten sie auch eindeutig festlegen, wer von beiden in wessen Namen und auf wessen Rechnung bei welchem Spediteur den See- oder Lufttransport vom Abgangs(flug)hafen zum Lieferort in Auftrag gibt.

Über den Autor: Bernhard Kahl ist seit 2012 Rechtsanwalt in der Kanzlei Schnebbe Heuser & Partner in Hamburg. Er war zuvor mehrere Jahre für einen internationalen Spediteur als Hausanwalt tätig. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist Speditions- und Transportrecht, insbesondere
internationales Luftfrachtrecht.

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