Transportrecht

Recht haben: Falsch gelabelt, ­fehlgeleitet, verloren!

Es kommt immer wieder vor, dass Sendungen verwechselt, falsch gelabelt und fehlgeleitet werden. Die Sendungen gehen hierdurch entweder verloren oder können nur durch hohe Zusatzkosten zurückgeholt oder an den Bestimmungsort befördert werden.

© Kahl

Der Fall: Der Elektronikhersteller E. – Niederlassung Krefeld – beauftragte den Spediteur S. mit dem Lufttransport einer Sendung zum Empfänger in Wuhan, ­China. Die Sendung sollte vom Flughafen Düsseldorf verflogen werden. Sie wog 57 Kilogramm und hatte einen Wert von 11.703,20 Euro. Die Niederlassung des E. in ­Bocholt beauftragte gleichfalls den Spediteur S. mit dem Lufttransport einer Sendung zu einem Empfänger in ­Karachi, Pakistan. Diese Sendung sollte vom Flug­hafen Frankfurt abgeflogen werden. Sie hatte ein Gewicht von 188 Kilogramm und einen Wert von 2.274,00 Euro. Der Spediteur S. setzte als Subunternehmer den ­Logistiker C. ein. Der C. holte beide Sendungen aus Krefeld und Bocholt ab und verbrachte diese zu seinem Lager in Ratingen. Dort wurde die für Wuhan/China ­bestimmte Sendung mit dem Label für die Sendung nach Karachi/Pakistan gelabelt und anschließend per Lkw zum Flughafen Frankfurt befördert. Die für Pakistan bestimmte Sendung, wurde von C. mit dem Label der China-­Sendung versehen und zum Flughafen Düsseldorf transportiert. Die Sendung, die für Pakistan bestimmt war, geriet vollständig in Verlust. Die Sendung, die für China bestimmt war, landete in Karachi/Pakistan, wurde dort versehen­tlich eingeführt, verzollt und konnte bisher nicht zurückgeholt werden. Der Elektronikhersteller E. nimmt den Spediteur S. wegen des Verlusts beider Sendungen in Anspruch. Der S. hält seinerseits den Logistiker C. für die Falschmarkierung und Fehlleitung der Sendungen haftbar. Er ist der Ansicht, der C. hätte dafür Sorge tragen müssen, dass eine Verwechselung der Sendungen des E. im Lager des C. beim Labeln und Verbringen der Sendungen zu den Abgangsflughäfen Düsseldorf und Frankfurt vermieden wird. C. lehnt jede Verantwortung ab. Der S. erhebt Feststellungsklage, um die Ersatzpflicht des C. gerichtlich feststellen zu lassen.

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Die Rechtsprechung: Das angerufene Landgericht Düsseldorf verurteilte C. antragsgemäß und stellte fest, dass er grundsätzlich für den eingetretenen Schaden im Zusammenhang mit den Transporten nach China und Pakistan gemäß § 425 HGB haftet (Urteil vom 03.08.2018, Az. 33 O 11/18). Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, der C. hafte grundsätzlich auch für die Folgen der Verwechselung der beiden Sendungen. Unstreitig habe der C. die für China bestimmte Sendung statt zum Flughafen Düsseldorf zum Flughafen Frankfurt transportiert und die für Pakistan bestimmte Sendung statt zum Flughafen Frankfurt zum Flughafen Düsseldorf. Mit diesem Fehlverhalten habe der C. zumindest eine Mitverursachung für die dadurch verursachten Folgen und Schäden gesetzt. Auch bezüglich der Zulässigkeit der Feststellungs­klage hatte das LG Düsseldorf keine Bedenken. Schließlich ­stehe nicht fest, in welcher Höhe dem Versender E. Ersatzansprüche gegen den Spediteur S. zustehen und ob es dem E. noch gelingen werde, die nach Karachi fehl­geleitete Sendung zurückzuholen.

Praxistipp: Versendern kann nur empfohlen werden, Packstücke deutlich zu markieren und zu beschriften, wenn mehrere Sendungen zeitgleich zum Versand aufgegeben werden, um das Risiko einer Verwechselung zu minimieren. Spediteure und Frachtführer sind gehalten, ihrer Verpflichtung nachzukommen, an jeder Schnittstelle Kontrollen durchzuführen, insbesondere die Identität der Sendungen zu überprüfen.

Über den Autor
Bernhard Kahl ist seit 2012 Rechtsanwalt in der ­Kanzlei Schnebbe Heuser & Partner in Hamburg. Er war zuvor mehrere Jahre für einen ­internationalen Spediteur als Hausanwalt tätig. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist Speditions- und Transportrecht, insbesondere
internationales Luftfrachtrecht.

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