Transportrecht

Recht haben: Schadensfall bei ­Verkauf ex works

Mit „ex works“ gekennzeichnete Waren werden versandfertig an­geboten. Nach dem die Ware das Gelände des Verkäufers verlässt, ist dieser nicht mehr für das Produkt verantwortlich. Im Schadensfall können deshalb ­sowohl die Ware, als auch die ­Ansprüche gegen den Verkäufer weg sein.

© Vyvers

Der Fall: Der in Italien ansässige Verkäufer veräußert seine Ware auf Basis des Incoterms 2010 „ex works (ab Werk)“ an ein in Frankreich ansässiges Unternehmen. Die Anlieferung der Ware soll jedoch an einen Emp­fänger in Großbritannien erfolgen. Der Käufer organisiert die Abholung der Güter in Italien und die Beförderung zum Empfänger in Großbritannien. Nach Ablieferung der Ware stellt der Verkäufer fest, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach auf einen Betrüger hereingefallen ist. Die ­ver­meintliche Käuferfirma weiß nichts von der ­Be­stellung, der Empfänger ist verschwunden und nicht mehr ­erreichbar. Der Verkäufer wendet sich daher an das mit der Organisation des Transportes betraute Speditions­unternehmen und verlangt von diesem auf ­Basis der CMR Schadensersatz. Der Kläger behauptet ­einen Fehler des Fahrers bei der Zustellung.

Die Antwort: Nein, sagt das Landgericht Saar­brücken­ in seinem Urteil vom 27. Juni 2018, Az. 17HK O 9/16 (die Entscheidung ist rechtskräftig), solch eine ­„Sekundärhaftung“ des Speditionsunternehmens ­besteht nicht. Ein ­Anspruch des Verkäufers scheidet bereits ­aufgrund der fehlenden Aktivlegitimation desselben aus. Die ­Regel­ungen über den internationalen Straßentransport (CMR) sind abschließend und nur die hierin ­explizit ­genannten Personen können in den dort jeweils ge­regelten Fällen ­Ansprüche geltend machen. Der Ab­sender, welcher zwar an verschiedenen Stellen in der CMR als Anspruchs­berechtigter auftaucht, ist nach ein­schlägiger Meinung ­jedoch nur der jeweilige Vertragspartner des Fracht­führers. Dies war die Klägerin im vorliegenden Fall nicht. Ein Vergleich mit der Position des Emp­fängers, welcher in der Regel auch nicht der Vertragspartner des Frachtführers ist, scheidet aus. Denn der Empfänger wird eben explizit als weiterer Anspruchsberechtigter in der CMR genannt. Ein „vertragsloser Absender“ taucht ­hingegen in der CMR nicht auf. Eine planwidrige ­Regelungslücke sei nicht ­erkennbar. Ein Rückgriff auf nationales Recht sei nicht möglich, da dies dem Vorrang der CMR wider­sprechen würde.

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Auswirkungen auf die Praxis: Die Entscheidung ist sowohl für Verlader als auch für Spediteure/Fracht­führer interessant. Für die Verkäuferseite gilt, dass man gerade bei Neukunden im Zweifel sorgfältiger darauf ­achten sollte, mit wem man kontrahiert und sich durch entsprechende Rückfragen abzusichern, um nicht wie im vorliegenden Fall geschehen auf einen Betrüger ­hereinzufallen. Gleichzeitig sollte man sich bewusst sein, welche Rechte und Pflichten mit dem jeweils gewähltem Incoterm einhergehen und welche Folgen dies im Schadensfall haben kann. Für den beauftragten Spediteur/Frachtführer gilt umgekehrt, dass die kaufvertraglichen Vereinbarungen in solch einer Fallkonstellation auch
Einfluss auf die transportrechtliche Bewertung haben können. Er kann sich daher erfolgreich gegen eine ­In­anspruchnahme nicht am Vertrag beteiligter Dritter verteidigen.

Über den Autor:
Rechtsanwalt Carsten Vyvers (40) ist gelernter Speditionskaufmann. Der Fachanwalt für Transport- und ­­Spe­ditionsrecht arbeitet in der Kanzlei Arnecke ­Sibeth Dabelstein Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB in Frankfurt am Main. Er berät Unternehmen der Transport-, Speditions- und Logistikbranche.

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