
Inventurverluste und Haftungsausschluss
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Lagerhalter seine Haftung bei Inventurverlusten auch für ein vorsätzliches Verhalten ausschließen kann.

Mit „ex works“ gekennzeichnete Waren werden versandfertig angeboten. Nach dem die Ware das Gelände des Verkäufers verlässt, ist dieser nicht mehr für das Produkt verantwortlich. Im Schadensfall können deshalb sowohl die Ware, als auch die Ansprüche gegen den Verkäufer weg sein.

Es kommt immer wieder vor, dass Sendungen verwechselt, falsch gelabelt und fehlgeleitet werden. Die Sendungen gehen hierdurch entweder verloren oder können nur durch hohe Zusatzkosten zurückgeholt oder an den Bestimmungsort befördert werden.