Recht haben
Zoll vernichtet Sendung,wer haftet?
Ob und in welchem Umfang haftet ein Luftfrachtführer, wenn eine Sendung, die sich in Obhut der hiesigen Zollbehörde befindet, aufgrund fehlgeschlagener Verzollung vernichtet wird?
Der Fall:
Die Klägerin ist ein Transportversicherer, die Beklagte ein Paketdienstunternehmen. Die Beklagte sollte eine Sendung der Versicherungsnehmerin der Klägerin von Remscheid nach Mexiko transportieren. Die Sendung wurde mit dem Lkw in Remscheid abgeholt, zum Flughafen Köln befördert und von dort zum Flughafen Guadalajara in Mexiko geflogen. In Guadalajara angekommen sollte die Sendung verzollt werden. Die Beklagte war mit der Verzollung beauftragt worden. Nachdem diese wegen fehlender Zollpapiere innerhalb von 60 Tagen nach Ankunft der Sendung nicht durchgeführt werden konnte, wurde sie vom Zoll in Mexiko vernichtet. Der Transportversicherer der Versenderin regulierte den Schaden in Höhe des Warenwertes und machte vor dem Landgericht Düsseldorf Schadensersatz in Höhe von 11.572,00 Euro gegen die Beklagte geltend. Die Sendung hatte ein Gewicht von 14 kg.
Die Rechtsprechung:
Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 335,39 Euro und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus, die Haftung der Beklagten sei beschränkt auf 19 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm der Sendung gemäß Artikel 18 Abs. 1, 22 Abs. 3 Montrealer Übereinkommen (19 SZR x 14 kg x 1,260864 Euro).
Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf blieb erfolglos (Urteil vom 23.05.2018, I-18 U 37/17). Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass die Beklagte für den Verlust der Sendung nur beschränkt nach Maßgabe des MÜ hafte, eine weitergehende Haftung der Beklagten jedoch ausgeschlossen sei – so die Begründung des Berufungsgerichts. Eine unbeschränkte Haftung der Beklagten nach Maßgabe der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) komme nicht in Betracht, da die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens Anwendungsvorrang genießen (Artikel 38 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 4 MÜ). Demgemäß richte sich die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust von Transportgut nach den Vorschriften des MÜ, wenn der Schaden während der Obhutszeit des Luftfrachtführers eingetreten ist.
Vorliegend wurde die Sendung mit dem Flugzeug nach Mexiko transportiert. Anschließend wurde das Transportgut von der Beklagten zwecks Verzollung in das Zolllager der mexikanischen Behörden auf dem Flughafengelände verbracht. Die Verbringung in das Zolllager habe die Obhutszeit der Beklagten als Luftfrachtführer nicht beendet, der Zoll sei grundsätzlich dem Frachtführer gegenüber zum Schutz und zur Herausgabe verpflichtet – so das OLG Düsseldorf. Auch wenn das MÜ über die Verzollung keine direkten Angaben mache, sei aber aus Artikel 16 MÜ herzuleiten, dass die Verzollung dem Luftfrachtführer obliege. Die Verzollung stelle sich in diesem Zusammenhang als beförderungsnahe vertragliche Leistungsphase innerhalb der im Rahmen des vereinbarten Multimodaltransports geschuldeten Luftbeförderung dar. Da im Anwendungsbereich des MÜ regelmäßig die Verzollung zwischen der eigentlichen Flugzeugbeförderung und der weitergehenden Beförderung mit dem Ziel der Verladung, Auslieferung und Umladung mittels anderer Transportmittel liege, sei zu folgern, dass das MÜ davon ausgehe, dass die Verzollung die Obhut des Luftfrachtführers nicht beenden soll. Der Luftfrachtvertrag sei erst erfüllt, wenn der Luftfrachtführer die Güter an die empfangsberechtigte Person abgeliefert habe.
Über den Autor:
Bernhard Kahl ist seit 2012 Rechtsanwalt in der Kanzlei Schnebbe Heuser & Partner in Hamburg. Er war zuvor mehrere Jahre für einen internationalen Spediteur als Hausanwalt tätig. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist Speditions- und Transportrecht, insbesondere internationales Luftfrachtrecht.