Recht haben
Vergünstigte Tarife, verschlechterte Rechtspositionen!?
In unserem vorgestellten Rechtsfall streiten die Parteien um Ausgleichszahlungen nach der VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO).
Die Klägerin ist eine Firmenangestellte. Sie buchte über das von ihrem Arbeitgeber ausgewählte Reisebüro zu den vergünstigten Tarifen einen Flug von Frankfurt nach Tegel. Der Arbeitgeber hatte mit dem Luftfahrtunternehmen eine Sondervereinbarung geschlossen, wonach er besonders günstige und flexible Tarife erhalten würde. Diesen Tarif konnten seine Mitarbeiter auch für private Zwecke nutzen. Der Flug wurde jedoch annulliert. Die Klägerin macht daher Ansprüche nach der FluggastrechteVO geltend.
Die Entscheidung:
Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 4. April 2019, Aktenzeichen 32 C 1964/18 (86) hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch nach der FluggastrechteVO zu. Reisende können unter Umständen im Falle einer Flugannullierung einen Ausgleichsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen nach Art. 7 Absatz 1 VO (EG) Nr. 261/2004 haben. Dies gilt jedoch nicht in Fallkonstellationen wie der vorliegenden. Dies ergibt sich aus dem Text der Verordnung:
„Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder andere Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden“.
Die Klägerin hatte die Buchung über ein Firmenportal und zu Tarifen vorgenommen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gewesen sind. Dieser Sondertarif wäre am freien Markt gar nicht verfügbar gewesen. Dritte Personen, die spontan über offene Buchungsportale oder die Internetseite der Airline denselben Flug gebucht hätten, hätten diesen Tarif somit gar nicht in Anspruch nehmen können. Der Sondertarif ist nicht nur günstiger, sondern auch deutlich flexibler als die am freien Markt verfügbaren Produkte. Es fehlt daher am Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Zugänglichkeit.
Für die Bewertung ist es unerheblich, ob es sich bei dem gebuchten Tarif um den günstigsten Flugpreis für die gewählte Flugstrecke gehandelt hat oder nicht. Möglicherweise günstigere Tarife, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, haben andere Konditionen und sind demnach nicht vergleichbar mit dem hiesigen Tarif.
Die Praxis:
Es ist im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO vorsorglich zu überprüfen, auf welche Buchungskonditionen dieser Vorgang zurückzuführen ist. Hat der Reisende (egal ob aus beruflichen oder privaten Zwecken) auf einen bestehenden Firmenkundentarif zwischen seinem Arbeitgeber und dem Luftfahrtunternehmen Zugriff genommen, steht ihm im Falle der Verspätung kein Anspruch zu.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Carsten Vyvers (40) ist gelernter Speditionskaufmann. Der Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht arbeitet in der Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB in Frankfurt am Main. Er berät Unternehmen der Transport-, Speditions- und Logistikbranche.